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(Einleitung)
Ich, Adolf, durch Gottes Gnade Graf von Wagrien, Holstein
und Stormarn, will, daß allen rechtschaffenen Christen
sowohl in der Gegenwart als auch in der Zukunft bekannt werde,
daß wir fromme Männer, Brüder des Zisterzienserordens,
nach einem Ort, der Reynevelt genannt wird, gerufen haben
kraft der Vollmacht des Herrn Friedrich des Kaisers, und
daß wir sie wie leibliche Söhne aufgenommen haben.
(Die Grenzen)
Damit nun nicht durch der Gottlosen Frechheit die Grenzen
der Abtei künftighin beschränkt werden, haben wir durch
gegenwärtiges Schriftstück also bestimmt:
Diese erstrecken sich nämlich auf der Ostseite bis an die
Wesenberger Feldmark, auf der Südseite bis an den
Fluß, der Trave heißt, und am Ufer desselben
Flusses gehen sie hinauf bis an den kleinen Bach, der Knegena
genannt wird, und nun gehen sie weiter bis zu selbigen Baches
Ursprung, sich erstreckend bis zu dem Bache, der Bisneze
heißt. Sodann gehen sie an diesem Flusse abwärts bis
zu der Grenze, die Mitwalde heißt, und so bis nach
Wesenberge.
(Freizügigkeit des Klosters)
Auch wollen wir, daß alle jene, die innerhalb vorgenannter
Grenzen angesiedelt worden sind oder sich noch ansiedeln werden,
von jedem Dienst, allen Forderungen und Leistungen frei seien,
indem wir denselben Brüdern in Reynevelt die Vollmacht
geben, am bisherigen Orte der Wildnis und der wüsten Einöde
Dörfer und Höfe anzulegen, Wälder und Busch zu
roden, und auch zu verkaufen. Auf der Höhe wie im Bruch sollen
sie Anbau betreiben dürfen nach freien Belieben. Auch wollen
wir, daß vorgenannte Brüder und ihre Güter frei
und ledig seien von allen unseren Ländereien und Gewässern
sonst auferlegten Zöllen. Auch sollen sie das Fischen sowie
die Ausfuhr und Anfuhr von Getreide und Korn, Holz und anderen
ihnen zugehörigen Gütern auf dem Travefluß
frei bis zum Meere ausüben dürfen ohne Rücksicht
auf ein entgegenstehendes allgemeines oder besonderes Verbot.
Auch soll kein Einheimischer noch Fremder im Gebiet der vorgenannten
Brüder, ausgenommen mit Erlaubnis derselben, Jagd, Fischfang,
noch andere Übergriffe ausüben.
(Rechtshoheit des Klosters)
Außerdem wollen wir, daß in den bezeichneten Grenzen
der vorgenannten Brüder keiner von unseren Vasallen unter
dem Vorwand unserer Gunst Dingtage halten darf, damit nicht durch
solche Zusammenkünfte die Dörfer und Höfe der Brüder
selbst verwüstet werden. Auch gewähren wir den Leuten
vorgenannter, in den bezeichneten Grenzen sich aufhaltender Brüder
Befreiung und Erlaß von jeder Verpflichtung der Dienstbarkeit,
indem wir für uns keinerlei Recht oder Befehl bei denselben
uns vorbehalten, so jedoch, daß beim Blutgericht der Graf
zwei Teile erhält und die Kirche nur den dritten Teil und
der Richter, welchen der Abt bestimmt, allein den Vorsitz
im Gericht hat. Auch werden sie, wenn feindlicher Frevel in unser
Land einen Einfall gemacht haben wird, was verhütet werden
möge, zur Verteidigung des Landes mit den übrigen sich
entgegenstellen.
(Beglaubigung)
Damit aber dieses alles auch im Einzelnen bei uns, unseren
Erben und Nachfolgern beständig und unverletzt verbleibe,
haben wir gegenwärtige Schrift mit unserem Siegel bestätigt.
Gegeben und geschehen in der Burg zu Plön, im Jahre
des Herrn 1189 am Tage des Apostels Matthäus (21. September),
in Anwesenheit von
Thidericus, Bischof von Lübeck,
Friedrich Bober,
Amelung von Grove,
Wedekin von Schoenberch,
Hinrich von Lo,
Gerardus von Bardeleve mit seinem Sohne Heinrich,
Amelung Stint mit seinem Sohne Arnold.
Ludwig Bardeleve mit seinen Söhnen Werner und
Robert war auch zugegen
und viele andere Zeugen, die zu Vorstehenden eingeladen und gebeten
waren.
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